Familienrecht in Werne – kompetente Beratung bei Trennung und Scheidung
Familienrecht

Tätigkeitsbereiche
- Elterliche Sorge
- Elternunterhalt
- Gestaltungen von Eheverträgen
- Gestaltungen von Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Hausratsteilung
- Kindesunterhalt
- Nachscheidungsunterhalt
- Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Scheidungen
- Trennungsunterhalt
- Umgangsrecht
- Versorgungsausgleich
- Vormundschaften
- Zugewinnausgleich
Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Kinder
Die Kanzlei Pläster | Brune | Wilcock vertritt Sie auf dem Gebiet "Familienrecht", und zwar auf nahezu sämtlichen relevanten familienrechtlichen Problemfeldern sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
Das Familienrecht mit dem Hauptthema Scheidung ist sicherlich eines der Rechtsgebiete, die am stärksten unsere Privatsphäre, ja sogar unsere Intimsphäre berühren. Das, was zwischen zwei Menschen stattfindet oder stattgefunden hat, soll juristisch analysiert und bewertet werden. Da geht es häufig nicht allein um Fakten oder klar abgrenzbare Abläufe, sondern um Gefühle, um Verletzungen, enttäuschte Erwartungen, Wut und Demütigung. Die Palette bei Trennung und Scheidung reicht bis zum blanken Hass und dem Bedürfnis nach Rache, danach, es dem anderen heimzuzahlen.
Von Seiten des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin ist also gerade im Familienrecht ganz besonderes Einfühlungsvermögen, Empathie und insbesondere Fingerspitzengefühl gefordert. Denn es muss analysiert werden, was jenseits der zwar meist verständlichen, aber rechtlich nicht unbedingt relevanten verletzten Gefühle in eine juristische Forderung gegossen werden kann. Das beginnt schon damit, dass zwei Menschen heiraten wollen, verliebt sind und sich eine glückliche Zukunft miteinander vorstellen. Der Eine bringt Vermögenswerte mit oder ist vielleicht in ein Familienunternehmen eingebunden, und es soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Scheidung der Andere darauf keinen Zugriff hat. Daher wird von der einen Seite ein Ehevertrag als unabdingbar gesehen, während die andere Seite es vielleicht sogar als Affront empfindet, schon vor einer Eheschließung über eine Scheidung und ihre Folgen, z.B. den Unterhalt zu spekulieren. Fakt ist aber auch, dass etwa die Hälfte aller Ehen mit einer Scheidung enden.
Wenn Kinder betroffen sind ...
In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch nach wie vor kein Ehevertrag geschlossen, und ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wird erst im Fall der Trennung oder Scheidung beauftragt. Zum Glück gibt es auch einvernehmliche Trennungen, die insbesondere dann wünschenswert sind, wenn Kinder betroffen sind. Für Kinder ist es immer eine emotionale Herausforderung, wenn die Eltern sich trennen, eine Scheidung anstreben. Geschieht dies in erbittertem Streit, wird das von den Kindern oft als traumatische Erfahrung erlebt. Leider ist Streit eher die Regel als die Ausnahme. Trotzdem müssen Werte beziffert werden, Hausrat muss aufgeteilt, Fragen zur weiteren Nutzung von Wohnung und gemeinsamer Immobilie geklärt, Versicherungen und andere Verträge müssen auseinander dividiert werden. Das alles regelt das Familienrecht. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss sensibel aufschlüsseln, wo berechtigte Forderungen bestehen, die eingeklagt werden können, und wo möglicherweise Verletzungen und Enttäuschungen zwar nachvollziehbar sind, aber nicht finanziell kompensiert werden können. Nicht zuletzt sind gemeinsame Testamente und Vorsorgevollmachten nach der Trennung, spätestens nach der Scheidung, zu überdenken und gegebenenfalls zu ändern
Bei Kindern geht es im Familienrecht vor allem darum, dem Kindeswohl gerecht zu werden. Bei einer Scheidung muss differenziert werden zwischen Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht. Der Kindesunterhalt muss festgelegt werden. Auch das Alter der Kinder spielt eine Rolle. Je älter sie sind, umso mehr dürfen sie auch mitbestimmen. Leider müssen auch manchmal Anschuldigungen körperlicher oder seelischer Gewalt gegenüber den Kindern (und dem Partner/der Partnerin) geprüft werden und in eine juristische Beurteilung mit einfließen. Mit dem Kindeswohl als oberster Maxime müssen die verschiedenen Interessen und Forderungen gegeneinander abgewogen und in eine alltagstaugliche Vereinbarung umgesetzt werden. Das macht das Familienrecht zu einem so heiklen Rechtsgebiet.
Das sollten Sie zum Familienrecht wissen
-
Kann ich gekündigt werden, während ich krankgeschrieben bin?
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen gegenüber grundsätzlich auch während einer Krankheit eine Kündigung aussprechen. Dass eine Kündigung während einer Krankheit unwirksam ist, ist ein hartnäckiger Irrtum. Es ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, ob die während der Krankheitsphase ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt ist.
-
Wie oft muss man abgemahnt werden, bevor man gekündigt werden kann?
Eine genaue Aussage darüber zu treffen, nach wie vielen Abmahnungen eine Kündigung ausgesprochen werden kann, ist nicht möglich. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl gibt es nicht. Bei besonders schweren Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, kann auch ohne Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden. Bei nur leichten Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten (z.B. Nichtvorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung ggf. mehrerer Abmahnungen. Daher empfehlen wir Ihnen nach Erhalt einer Abmahnung einen Erstberatungstermin in unserer Kanzlei zu vereinbaren.
-
Wie kann ich mich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen?
Gegen eine Kündigung können Sie sich zur Wehr setzen, indem Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer jedoch nur drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Daher empfehlen wir Ihnen, sofort nach Erhalt einer Kündigung ein Erstberatungsgespräch in unserer Kanzlei zu vereinbaren.
-
Erhalte ich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber automatisch eine Abfindung?
Einen Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber existiert in der Regel nicht. Die häufigste Art der Abfindung ist der Abfindungsvergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Hierbei zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung eine Abfindungssumme, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Kündigung zu vermeiden. Häufig geht der Einigung auf die Abfindung eine Kündigungsschutzklage voraus. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Rechts- und Sachlage, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Neubesetzung des Arbeitsplatzes sowie dem Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwaltes. Daher lautet unser Ratschlag: Sichern Sie sich die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Herr Rechtsanwalt M. Pläster kann beurteilen, welche Abfindungssumme in Ihrem Fall realistisch ist und für Sie mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln.
-
Ist es möglich, eine mündliche Kündigung auszusprechen?
Eine mündliche Kündigung ist wegen eines Verstoßes gegen die gesetzliche Regelung des § 623 BGB unwirksam. Nach einer mündlichen Kündigung hat das Arbeitsverhältnis weiterhin bestand.
-
Sind Abmahnungen jederzeit möglich?
Grundsätzlich ist eine Abmahnung jederzeit und auch formlos möglich. Auch mündliche Abmahnungen sind gültig. Eine Abmahnung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn das konkrete Fehlverhalten vom Arbeitgeber genau beschrieben wird, der Arbeitnehmer dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und es für den Arbeitnehmer ersichtlich ist, dass ein erneutes Fehlverhalten eine Kündigung nach sich ziehen kann. Sollte eine Abmahnung unberechtigt oder formell falsch sein, so haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte.
Hinweis:
Das Vertragsverhältnis zwischen der Rechtsanwaltssozietät Pläster | Brune | Wilcock in Werne und dem/der Auftraggeber/-in wird erst nach Übermittlung einer schriftlichen Mandatsbestätigung begründet. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Bei ungebeten zugesandten Vollmachtsformularen kommt das Mandatsverhältnis erst durch Übersendung der schriftlichen Mandatsbestätigung zustande.
